Allgemeine Einkaufsbedingungen der VOLTA GmbH

 § 1 Geltungsbereich, Allgemeines

(1) Für alle Bestellungen und sonstigen Verträge mit unseren Lieferanten oder Auftragnehmern (im Folgenden insgesamt: Lieferanten) im Bereich des Einkaufs gelten ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB), sofern der Lieferant Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen (§ 310 I BGB) ist.

(2) Unsere AEB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen oder bezahlen; solche entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Für den Inhalt von Nebenabreden und Ergänzungen zu unseren AEB ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(3) Unsere AEB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Einkaufsgeschäfte mit dem Lieferanten, ohne dass wir in jedem Einzelfall auf sie hinweisen müssten. Über Änderungen unserer AEB werden wir den Lieferanten unverzüglich informieren.

§ 2 Anfrage, Angebot und Bestellung

(1) Unsere Anfragen sind so lange unverbindlich, bis wir eine verbindliche Bestellung abgeben, die nur in Textform gültig ist. Auch mündliche Besprechungsergebnisse oder telefonische Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform.

(2) Das Angebot des Lieferanten hat kostenlos zu erfolgen und begründet keine Verpflichtung für uns; sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist das Angebot in Textform abzugeben und hat sich bezüglich Menge, Beschaffenheit der Ware und anderer Angaben genau an unsere Anfrage zu halten; auf etwaige Abweichungen ist deutlich hinzuweisen.

(3) Bestellungen sind vom Lieferanten unter Angabe unserer Auftragsnummer unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Wir sind zum Widerruf der Bestellung berechtigt, wenn der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von einer Woche nach deren Zugang bestätigt. Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Arbeitstagen ab Zugang dem Lieferabruf in Textform widerspricht.

(4) Weicht die Bestätigung des Lieferanten von unserer Bestellung ab, so kommt ein Vertrag nur zu Stande, soweit wir der Änderung ausdrücklich in Textform zustimmen. Zahlungen oder die Annahme von Lieferungen und Leistungen gelten nicht als Zustimmung.

§ 3 Preise

(1) Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind die in der Bestellung enthaltenen Preise Festpreise, die auch bei Änderung der Preisgrundlage (Löhne, Materialpreise etc.) Geltung behalten. Preisvorbehalte irgendwelcher Art erkennen wir nicht an. Preisänderungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

(2) Die Preise schließen, wenn nichts anderes in Textform vereinbart ist, sämtliche Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten sowie alle Nebenkosten (z. B. Verpackung, Transportkosten, Verzollung, Transport- und Haftpflichtversicherung etc.) mit ein und verstehen sich „frei Haus“. Wird im Einzelfall ein Preis „ab Werk“ in Textform vereinbart, übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten.

§ 4 Lieferbedingungen

(1) Unsere Bestellnummer und das Datum der Bestellung sind im gesamten Schriftwechsel in allen Rechnungen und allen Versandpapieren (Waggonbeklebungen, Frachtbriefen, Lieferscheinen, Paketkarten etc.) anzugeben. Außerdem ist auf Verlangen ein Vermerk über die Abladestelle aufzunehmen. Bei innergemeinschaftlichen Bestellungen von technischen Gütern hat der Lieferant darüber hinaus auf der Rechnung die Zolltarifnummer anzugeben. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die zu liefernde Ware keinen nationalen oder internationalen Ausfuhrbeschränkungen unterliegt. Ergeben sich durch die Nichtbeachtung der Angaben Verzögerungen oder Fehlleitungen, hat der Lieferant für den dadurch entstehenden Schaden (Standgelder, Rangiergebühren, Ausfuhrlizenzen, usw.) einzustehen.

(2) Der in der Bestellung oder der Auftragsbestätigung genannte Liefertermin bzw. die genannte Lieferzeit sind verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins bzw. der Lieferzeit ist der Eingang der Ware am von uns angegebenen Bestimmungsort.

(3) Bei früherer Lieferung als vereinbart behalten wir uns vor, die Annahme zu verweigern, oder die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Ferner können wir die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten lagern, bis die Ware am Liefertermin an dem von uns bei Vertragsschluss vorgesehenen Platz gelagert werden kann.

(4) Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes in Textform vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).

(5) Die Lieferung erfolgt nach unseren Vorgaben „frei Haus“ an den von uns angegebenen Bestimmungsort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes in Textform vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Malsch zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).

(6) Der Lieferant darf die Lieferverpflichtungen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung an Unterlieferanten vergeben.

(7) Die Lieferung hat sich bezüglich Menge und Beschaffenheit genau an die Bestellung zu halten. Unter- oder Überlieferungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform. Teillieferungen sind nur mit unserer vorherigen Zustimmung in Textform zulässig. Die vorbehaltlose Annahme einer Lieferung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen dieser Lieferung zustehenden Ersatzansprüche.

(8) Sobald der Lieferant erkennen kann, dass er unter Umständen eine Bestellung – unabhängig von den Ursachen der Verzögerung – ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig ausführen kann, hat er dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung uns in Textform anzuzeigen. Erfolgt die Mitteilung unverzüglich, werden wir dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist gewähren, nach deren Ablauf wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt sind. Unterlässt der Lieferant die unverzügliche Anzeige, kann er sich uns gegenüber auf ein Leistungshindernis nicht berufen; in diesem Fall sind wir auch bei nicht zu vertretender Verzögerung berechtigt, ohne Nachfristsetzung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Im Übrigen sind wir berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5%, maximal jedoch 5% des jeweiligen Auftragswertes zu verlangen. Wir können die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Lieferanten nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt.

§ 5 Verpackung und Versand

(1) Die Verpackung aller Waren hat mit äußerster Sorgfalt so zu erfolgen, dass Transportschäden bestmöglich vermieden werden. Der Lieferant haftet dafür, dass alle Lieferungen, die einer Kennzeichnungspflicht unterliegen, ordnungsgemäß gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung hat auch in der Auftragsbestätigung und allen Versandpapieren zu erfolgen.

(2) Im Sinne der Verpackungsordnung ist der Lieferant verpflichtet, die Transportverpackung zu seinen Lasten zurückzunehmen. Wir sind nicht verpflichtet, Verpackungsmaterial (wie z. B. Paletten und ähnliches) aufzubewahren, zurückzusenden oder zu vergüten.

§ 6 Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Während solchen Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sich unser Bedarf wegen der deshalb erforderlichen anderweitigen Beschaffung erheblich verringert. Entsprechendes gilt im Fall von Arbeitskämpfen.

§ 7 Gefahrenübergang und Eigentumsvorbehalt

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe an dem von uns angegebenen Bestimmungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme in Textform vereinbart ist, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend.

(2) Für den Eintritt unseres Annahmeverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende unvertretbare Sache, so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur dann zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

(3) Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Eigentumsvorbehalt mit der Zahlung des für die Vorbehaltsware vereinbarten Preises erlischt und wir zur Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt sind. Ein weitergehender Eigentumsvorbehalt (insbesondere verlängerter, erweiterter oder weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt) des Lieferanten wird nicht akzeptiert.

§ 8 Rechnung und Zahlungsbedingungen

(1) Wenn nichts anderes in Textform vereinbart ist, ist der vereinbarte Preis innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Kalendertagen ohne Abzug ab Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Ist die Rechnung bereits vor der Lieferung oder Abnahme zugegangen, beginnt die Zahlungsfrist erst mit der Übergabe der Ware bzw. der Abnahme, keinesfalls aber vor einem vereinbarten Liefertermin; wird unvollständige oder mangelhafte Ware übergeben, beginnt die Zahlungsfrist erst nach vollständiger Erfüllung.

(3) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Der Anspruch des Lieferanten auf Verzugszinsen bleibt hiervon unberührt. Für den Eintritt unseres Verzugs ist aber in jedem Fall eine Mahnung des Lieferanten erforderlich.

(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nichterfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus mangelhaften oder verspäteten Lieferungen gegen den Lieferanten zustehen.

(5) Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen. Er kann über seine Forderung uns gegenüber durch Abtretung, Verpfändung oder in sonstiger Weise – z.B. Einzug der Forderung durch Dritte – nur verfügen, wenn er zuvor unsere schriftliche Zustimmung eingeholt hat.

(6) Erfüllungsort für unsere Zahlungspflicht ist unser Geschäftssitz in Malsch.

§ 9 Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungspflicht des Lieferanten richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware, für die der Lieferant nach der gesetzlichen Regelung einzustehen hat, gelten auch Produktbeschreibungen des Lieferanten sowie Produktangaben, auf die in unserer Bestellung Bezug genommen wird. Teilen wir dem Lieferanten den Einsatzzweck für die Ware mit, so ist darin eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB zu sehen.

(3) Unsere Obliegenheit zur Untersuchung beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere und der Durchführung und Analyse von Stichproben offen zu Tage treten. Offene Mängel werden wir dem Lieferanten unverzüglich schriftlich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang der Lieferung bei uns anzeigen. Unberührt hiervon bleibt unsere Rügepflicht für verdeckte, später zu Tage tretende Mängel, für die unsere Rüge als unverzüglich und rechtzeitig gilt, wenn sie innerhalb von acht Werktagen ab Entdeckung beim Lieferanten eingeht.

(4) Die allgemeine Frist zur Verjährung von Mängelansprüchen beträgt – außer in Fällen der Arglist – drei Jahre ab Gefahrübergang. Diese Verjährungsfrist gilt auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln; die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter gem. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB bleibt hiervon unberührt. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus nicht, solange ein Dritter sein Recht, insbesondere mangels Verjährung, uns gegenüber noch geltend machen kann.

(5) Für Ersatzlieferungen oder Nachbesserungsarbeiten haftet der Lieferant in gleichem Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Im Falle der Nacherfüllung verlängert sich die Gewährleistungsfrist um die Zeit, in der der Liefergegenstand nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

(6) Ist oder wird der Liefergegenstand während der Gewährleistungsdauer mangelhaft oder ist oder wird das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft erkennbar, können wir nach unserer Wahl in angemessener Frist die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Stückes oder Minderung des Bestellpreises verlangen oder nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten. Den uns durch die mangelhafte Lieferung entstandenen Schaden hat der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften zu ersetzen. Eine Nachbesserung gilt nach dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen.

(7) Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so sind wir berechtigt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst oder durch einen Dritten zu beseitigen und die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten in Rechnung zu stellen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder für uns wegen besonderer Dringlichkeit unzumutbar, bedarf es keiner Fristsetzung.

(8) Abweichend von § 442 I S. 2 BGB stehen uns die Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. (9) Der Lieferant haftet in jedem Fall auch für einfache Fahrlässigkeit.

§ 10 Lieferantenregress

(1) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress nach § 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 I BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(2) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer weiterverarbeitet wurde.

(3) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

§ 11 Produkthaftung, Unterlieferanten

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von Schadensersatzansprüchen Dritter wegen eines Produktschadens freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Mangel der Lieferung des Lieferanten verursacht worden ist. Im Falle verschuldensabhängiger Haftung gilt das nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache dem Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten unterfällt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

(2) In Fällen des vorstehenden Absatzes ist der Lieferant verpflichtet, uns etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder in Zusammenhang mit einer von uns – auch vorsorglich – durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der Rückrufaktionen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(3) Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer ausreichenden Deckungssumme von 3.000.000,00 € pro Personen- bzw. Sachschaden zu unterhalten. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.

(4) Der Lieferant hat das Verschulden seiner Unterlieferanten wie eigenes Verschulden zu vertreten.

§ 12 Qualitätssicherung und Ersatzteile

(1) Der Lieferant verpflichtet sich, eine permanente Qualitätssicherung seiner Ware durch Anwendung geeigneter Qualitätssicherungssysteme – z.B. der DIN EN ISO 9000 ff. – während und nach der Fertigung der zu liefernden Ware durchzuführen und uns nach Aufforderung nachzuweisen. Insbesondere wird der Lieferant vor jeder Lieferung prüfen, dass die Liefergegenstände frei von Mängeln sind und den vereinbarten technischen Anforderungen entsprechen.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach der Lieferung zu angemessenen Konditionen vorzuhalten. Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferte Ware einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich des Satzes 1 – mindestens 12 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.

(3) Der Lieferant hat uns Änderungen hinsichtlich der Materialzusammensetzung, der Produktbeschreibung, von Testmethoden und -equipment, der Produktionsstätte, vorgeschriebenen Lagerbedingungen, der Warenursprungszeugnisse, der Lieferantenerklärungen und des Sicherheitsdatenblatts unaufgefordert anzuzeigen, soweit diese für uns von Bedeutung sein können. Ab Erhalt der Änderungsmitteilung haben wir noch für mindestens sechs Monate die Möglichkeit eine letzte Bestellung zu den ursprünglichen Bedingungen vorzunehmen.

(4) Verletzt der Lieferant eine Pflicht nach diesem § 12, ist er zum Ersatz des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet.

§ 13 Materialbeistellungen

(1) Materialbeistellungen unsererseits bleiben unser Eigentum. Sie sind unentgeltlich und getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für unsere Aufträge zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust hat der Lieferant Ersatz zu leisten.

(2) Die Verarbeitung von Materialbeistellungen erfolgt ausschließlich für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Materialien hergestellten Erzeugnissen im Verhältnis des Wertes bei Bestellung zum Wert des Gesamterzeugnisses werden. Die Übergabe wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass die Erzeugnisse bis zum vereinbarten Liefertermin im Besitz des Lieferanten verbleiben und für uns getrennt verwahrt werden.

(3) Auf unser Verlangen hat der Lieferant die von uns zur Verfügung gestellten Materialien unverzüglich – spätestens binnen eines Tages – herauszugeben. Besteht ein Miteigentum des Lieferanten hieran, erfolgt die Herausgabe Zug um Zug gegen Vergütung des Miteigentumsanteils.

§ 14 Werkzeuge

(1) Werkzeuge die wir dem Lieferanten überlassen, verbleiben in unserem Eigentum. Der Lieferant ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt, über die Werkzeuge zu verfügen oder ihren Standort zu verlagern. Die Werkzeuge sind durch den Lieferanten als unser Eigentum zu kennzeichnen. Der Lieferant darf die Werkzeuge ausschließlich zur Erfüllung unserer Aufträge einzusetzen. Auf unser Verlangen hat der Lieferant die von uns überlassenen Werkzeuge unverzüglich – spätestens binnen eines Tages – herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten in keinem Falle zu.

(2) Der Lieferant trägt die Kosten für die Unterhaltung, Reparatur und Wartung der Werkzeuge. Bei einer vom Lieferanten schuldhaft verursachten Wertminderung des Werkzeugs hat der Lieferant uns Ersatz zu leisten.

§ 15 Dienstleistungen

(1) Soweit wir den Lieferanten mit Dienstleistungen – etwa mit der Erstellung von Einbauanleitungen, der Planung oder Konstruktion von Teilen und Werkzeugen oder der Programmierung von Software etc. – beauftragen, garantiert der Lieferant, dass ihm die Schutzrechte (Urheberrecht, Patentrecht, etc.) an den Arbeitsergebnissen in vollem Umfang zustehen und dass bei der Herstellung der Arbeitsergebnisse und bei deren Verwertung Rechter Dritter nicht verletzt werden, die zu Ansprüchen gegen uns führen können. Der Lieferant stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die wegen der Verwertung der Arbeitsergebnisse gegen uns erhoben werden, vollumfänglich frei.

(2) Der Lieferant überträgt uns ein ausschließliches, zeitlich, inhaltlich und örtlich im Rahmen der gesetzlichen Schutzfrist unbeschränktes Recht zur körperlichen und unkörperlichen Nutzung der Arbeitsergebnisse. Die Verwendung der Arbeitsergebnisse in gleicher oder nur geringfügig abgewandelter Form für andere Auftraggeber ist dem Lieferanten untersagt. Mitübertragen ist auch das Recht, Neben- und Folgerechte wahrzunehmen. Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Vervielfältungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Ausstellungsrecht, das Vortrags- und Vorführungsrecht, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (insbesondere im Internet), das Senderecht, das Recht zur Wiedergabe auf Bild- und Tonträgern und das Recht zur Wiedergabe in Funksendungen sowie unbekannte Nutzungsarten. Wir dürfen die Arbeitsergebnisse auch anders als in der abgelieferten Form verwerten, insbesondere die Arbeitsergebnisse bearbeiten, bearbeiten lassen, verfremden, nachahmen, ganz oder teilweise mit anderen Arbeitsergebnissen verwerten und in bearbeiteter Form beliebig verbreiten.

(3) Wir dürfen die Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen ganz oder teilweise auf Dritte übertragen oder diesen daran Nutzungsrechte einräumen, ohne dass es hierzu der Zustimmung des Lieferanten bedarf.

§ 16 Exportkontrolle, Zoll

(1) Der Lieferant sichert zu, die geltenden Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften und -gesetze der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika und anderer Rechtsordnungen einzuhalten. Der Lieferant wird uns im Voraus sämtliche Informationen erteilen, die zur Einhaltung der Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften und -gesetze durch uns erforderlich sind.

(2) Für genehmigungspflichtige Güter wird der Lieferant uns vor der ersten Lieferung die erforderlichen Informationen zukommen lassen (insbesondere Warenbeschreibung, Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Control Classifikation Number gemäß U.S. Commerce Control List (ECCN), handelspolitischer Warenursprung, Statistische Warennummer (HS-Code), etc.).

(3) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich über etwaige Änderungen der Genehmigungspflichten seiner an uns gelieferten Vertragsprodukte auf Grund technischer oder gesetzlicher Änderungen oder behördlicher Feststellungen zu unterrichten.

§ 17 Rücktritts- und Kündigungsrechte, Compliance

(1) Wir sind über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung einer Lieferverpflichtung gegenüber uns gefährdet ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn vom Lieferanten über das Vermögen oder seinen Betrieb die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder mangels Masse abgewiesen wird. Entsprechendes gilt bei Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses mit der Maßgabe, dass anstelle des Rücktrittsrechts ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht tritt.

(2) Der Lieferant verpflichtet sich, keine Handlungen oder Unterlassungen zu begehen, die unabhängig von der Beteiligungsform zu einer Ordnungs- oder strafrechtlichen Ahndung, insbesondere wegen Korruption oder Verstoß gegen Kartell- und Wettbewerbsrecht vom Lieferanten, von beim Lieferanten beschäftigten Personen oder von durch den Lieferanten beauftragten Dritten führen können. Weiter sichert der Lieferant zu, die jeweils geltenden Gesetze zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns einzuhalten und von ihm beauftragte Unterlieferanten in gleichem Umfang zu verpflichten. Weiter wird der Lieferant die gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einhalten. Bei schwerwiegenden Verstößen des Lieferanten behalten wir uns das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.

§ 18 Geheimhaltung, Urheber- und Schutzrechte

(1) An allen von uns dem Lieferanten überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Preislisten, Plänen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen oder Materialien behalten wir uns sämtliche Eigentums-, Schutzund Urheberrechte vor. Der Lieferant darf diese ausschließlich zum Vertragszwecke verwenden. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Lieferant unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht zwingendes Recht entgegensteht. Auf unser Verlangen hat der Lieferant sie unverzüglich an uns zurückzugeben.

(2) Der Lieferant und wir werden die jeweils im Rahmen der Vertragsabwicklung ausgetauschten Informationen auch nach Vertragsende vertraulich behandeln, sofern die Information der jeweils anderen Partei nicht bereits bei Vertragsschluss berechtigterweise bekannt sind oder danach ohne Verstoß gegen die Verpflichtung zur Vertraulichkeit berechtigterweise bekannt werden oder die jeweils andere Partei auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung zur Offenlegung verpflichtet ist.

(3) Der Lieferant steht dafür ein, dass durch die Lieferung, Benutzung und den Vertrieb der Waren keine Schutzrechte Dritter verletzt werden und stellt uns auf erstes schriftliches Anfordern von etwaigen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen frei.

§ 19 Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist unser Geschäftssitz (Malsch). Wir können den Lieferanten jedoch auch bei den Gerichten seines allgemeinen Gerichtsstandes verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts in der jeweils gültigen Fassung (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 – CISG).