Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der VOLTA GmbH

§ 1 Geltungsbereich


(1) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL) gelten für alle unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern der Besteller Unter­nehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 BGB) ist.

(2) Unsere AVL gelten ausschließlich und auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers dessen Bestellungen vorbehaltlos annehmen oder die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Solche entgegenstehenden oder abwei­chenden Bedingungen des Bestellers sind für uns nur verbindlich, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Für den Inhalt von Nebenabreden und Ergänzungen zu unseren AVL ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere Bestätigung in Schriftform oder oder E-Mail maßgebend.

(3) Diese AVL gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarungen auch für alle künftigen Lieferungen und sonstigen Leistungen an denselben Besteller, ohne dass wir in jedem Einzelfall auf sie hinweisen müssten. Über Änderungen unserer AVL werden wir den Besteller unverzüglich informieren.

§ 2 Vertragsschluss, Schriftform


(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht eine Frist zur Annahme enthalten oder ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von fünf Werktagen nach seinem Zugang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich, in Textform, per E-Mail (Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.

(2) Erfolgt eine Auftragsbestätigung durch uns, so gilt der Vertrag mit dem bestätigten Leistungsumfang sowie zu den bestätigten Bedingungen zu Stande gekommen, wenn der Besteller nicht unverzüglich nach Zugang der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht. Mündliche abweichende Vereinbarungen sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich bzw. per E-Mail von uns bestätigt werden.

(3) Angaben, die wir zu Mengen machen, sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vereinbarten Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Wir behalten uns solche Abweichungen von der vereinbarten Leistung vor, die nach Umfang und in Natur zumutbar sind. Darüber hinaus wird sich der Besteller mit weitergehenden Änderungsvorschlägen unsererseits einverstan­den erklären, soweit diese sich im handelsüblichen Rahmen halten und für den Besteller zumutbar sind. Solche Abweichungen mindern bzw. erhöhen den vereinbarten Kaufpreis entsprechend.

§ 3 Preise


(1) Unsere Preise verstehen sich – falls nichts anderes vereinbart ist – als Nettopreise (Euro) „ab Werk“ ohne Verpackung und Versand zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe.

(2) Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als vier Monate, ohne dass unsererseits eine Lieferverzögerung zu vertreten ist, sind wir berechtigt, den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, die von uns zu tragen sind, durch einen diesen Erhöhungen entsprechenden prozentualen Preisaufschlag an den Besteller weiterzugeben. Erhöht sich der Kaufpreis mehr als 40 %, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 4 Zahlung


(1) Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist der Kaufpreis innerhalb von sieben Tagen ab Wareneingang beim Besteller, spätestens aber innerhalb von 15 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen. Die Rechnung gilt innerhalb von drei Werktagen seit deren Versendung der Ware durch uns als zugegangen. Der Nachweis eines späteren Zugangs bleibt dem Besteller vorbehalten.

(2) Auf der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung ausdrücklich genannte Zahlungsfristen, insbesondere solche für die Fristberechnung von Skontoabzügen, beginnen mit dem Rechnungsdatum. Skontoabzüge sind nur bei schriftlicher Vereinbarung und auch dann nur zulässig, sofern nicht aus weiteren Vertragsschlüssen bereits fällige Rechnungen zu begleichen sind. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen befindet sich der Besteller auch ohne Mahnung in Verzug.

(3) Die Hereingabe von Wechseln oder Schecks bedarf unserer ausdrückli­chen schriftlichen Zustimmung. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen, wobei Diskont- und sonstige Wechselspesen zu Lasten des Bestellers gehen. Für rechtzeitige Vorlegung und Protester­hebung haften wir nicht.

(4) Ab Fälligkeit können wir Fälligkeitszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnen. Während des Verzuges ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Uns steht im Falle eines Verzuges auch die gesetzliche Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 S. 1 BGB zu. Der Nachweis eines weiteren Verzugs- oder sonstigen Schadens steht uns jeweils offen, dem Besteller jeweils der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei.

(5) Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdig­keit des Bestellers, so können wir die Leistung verweigern, bis der Kaufpreis gezahlt oder für ihn Sicherheit geleistet wird. Ist der Besteller trotz entspre­chender Aufforderung nicht zur Vorkasse oder Sicherheitsleistung bereit, so sind wir, soweit wir selbst noch nicht geleistet haben, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ferner sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.

(6) Im Falle des Zahlungsverzuges können wir die Ausführung laufender, auch sonstiger Verträge von der gleichzeitigen Zahlung des Kaufpreises oder der gleichzeiti­gen Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen. Nach einer Mahnung und dem fruchtlosem Ablauf einer darin gesetzten angemessenen Nachfrist können wir von einzelnen oder von sämtlichen mit dem Besteller abgeschlossenen Verträgen, soweit sie von uns noch nicht oder erst teilweise erfüllt sind, zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlan­gen, ohne dass es einer weiteren Ankündigung bedarf. Ferner können wir sämtliche Forderungen gegen den Besteller fällig stellen und unsere Sicherheiten verwerten.

§ 5 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht


Der Besteller ist nicht berechtigt, mit eigenen Ansprüchen gegen unsere Zahlungsan­sprüche aufzurechnen, es sei denn, die Forde­rungen des Bestellers sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt. Der Besteller ist auch nicht berechtigt, unseren Zahlungsansprüchen Rechte auf Zurückbehaltung entgegenzuhalten, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Bestellers, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

§ 6 Lieferung


(1) Wir übergeben die Ware grundsätzlich an unserem Geschäftssitz, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Wird unsere Ware auf Verlangen des Bestellers versandt, so geht die Gefahr des zufälli­gen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung mit dem Zugang der Versandbereitschaftsanzeige beim Besteller, spätestens aber mit der Auslieferung der Ware an den Beförderer auf den Besteller über; das gilt auch dann, wenn die Auslie­ferung an den Beförderer nicht durch uns erfolgt (Direktversand durch unsere Lieferanten) oder wir uns zur Beförderung eigener Mitarbeiter bedienen. Der Besteller trägt auch die Gefahr, wenn er sich im Annahmeverzug befindet, und auch für alle Rücklieferungen.

(3) Eine Versicherung des Transports erfolgt nur auf ausdrückliche Weisung des Bestellers, in dessen Namen und auf dessen Kosten; die Abwicklung eines Versicherungsfalls ist Sache des Bestellers.

(4) Holt der Besteller die Ware an unserem Geschäftssitz ab, hat er die Beladung des Fahrzeugs zu übernehmen. Er trägt mit Beginn des Beladevorgangs die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung. Soweit unsere Mitarbeiter beim Beladen behilflich sind, handeln sie ausschließlich für den Besteller und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen. Dies gilt nicht, wenn sie unsere eigenen Einrichtungen bedienen.

(5) Wir sind jederzeit bemüht, so rasch wie möglich zu liefern. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich schriftlich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. In letzterem Fall beginnt die Lieferzeit mit der Absendung der Auftragsbestätigung, bei Lieferung gegen Vorkasse jedoch erst mit dem Zahlungseingang. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung von erforderlichen oder vereinbarten Mitwirkungs­handlungen des Bestellers voraus. Andernfalls verlängert sich die Liefer­zeit in angemessenem Umfang.

(6) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist eine Mahnung des Bestellers erforderlich. Wird ein schriftlich vereinbarter, fester Liefertermin um mehr als vier Wochen überschritten, so ist der Besteller berechtigt, uns eine Nachfrist von einem Monat zu setzen. Erfolgt die Lieferung nicht bis zum Ablauf der Nachfrist, so hat der Besteller weiter das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss schriftlich und unverzüglich nach Ablauf der gesetzten Nachfrist, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf dieser Frist erklärt werden. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn wir die Nachfrist ohne Verschulden nicht einhalten können. In diesem Fall kann der Besteller drei Monate nach Überschreitung der ursprünglichen Lieferfrist vom Vertrag zurücktreten.

(7) Verweigert der Besteller die Annahme der bestellten Lieferung, sind wir berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Im letzteren Fall können wir nach unserer Wahl entweder ohne Nachweis einen pauschalen Schaden in Höhe von 10 % des vereinbarten Nettorechnungsbetrages oder aber den tatsächlich entstandenen Schaden vom Besteller ersetzt verlangen.

(8) Teillieferungen sind zulässig, sofern diese dem Besteller zumutbar sind. Soweit mit dem Besteller vereinbart ist, dass er innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine festgelegte Liefermenge durch mehrere Teillieferungen abrufen kann, ist jede Teillieferung spätestens drei Monate vor dem gewünschten Lieferdatum bei uns abzurufen. Nach Ablauf des bestimmten Zeitraums sind wir berechtigt, dem Besteller die noch nicht abgerufene Liefermenge zu liefern und in Rechnung zu stellen.

(9) Die Lieferfrist verlängert sich in angemessenem Umfang bei Eintritt eines unvorhergesehenen, außerhalb unseres Einflussbereichs liegenden Ereignisses (z. B. höhere Gewalt, Störung der Verkehrswege, Arbeitskampfmaßnahmen oder behördliche Verfügungen). Als solches Ereignis gilt auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, wenn wir eine Liefervereinbarung, nach der wir den Besteller bei reibungslosem Ablauf wie zugesagt hätten beliefern können (kongruentes Deckungsgeschäft), abgeschlossen und wir die Nichtbelieferung nicht zu vertreten haben. Im Falle solcher Ereignisse werden wir den Besteller unverzüglich informieren. Sofern solche Ereignisse die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, können wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte Gegenleistungen des Bestellers werden in diesem Fall unverzüglich erstattet. Unsere sonstigen gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte wie auch diejenigen des Bestellers bleiben im Übrigen unberührt.

§ 7 Gewährleistung


(1) Bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AVL nichts anderes geregelt ist.

(2) Wenn nicht Abweichendes ausdrücklich vereinbart ist, müssen unsere Waren lediglich die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Anforderungen einhalten und ist allein der Besteller für die Kompatibilität unserer Ware mit den bei ihm vorhandenen technischen und baulichen Gegebenheiten verantwortlich. Die anwendungstechnische Beratung durch uns in Wort und Schrift befreit den Besteller nicht von der eigenen Prü­fung der Produkte auf ihre Eignung. Das gilt auch dann, wenn die Ware für einen bestimmten Zweck allgemein empfohlen wird. Angaben in unseren Katalogen, Druckschriften oder Werbeschriften und sonstigen allgemeinen Produktinformationen stellen – soweit nicht ausdrücklich anderes schriftlich vereinbart ist – keine Garantie dar.

(3) Die Ware ist unverzüglich nach ihrer Übergabe vom Besteller zu untersuchen. Bei der Untersuchung hat der Besteller – soweit nicht anders vereinbart – mindestens repräsentative Stichproben einer Qualitätskontrolle zu unterziehen. Mängel oder sonstige Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sieben Werktagen nach Ablieferung der Ware schriftlich oder per e-Mail zu rügen. Im Falle eines Mangels, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war, hat die Rüge innerhalb von drei Werktagen nach der Entdeckung des Mangels zu erfolgen, spätestens aber drei Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Mangel bei normaler Verwendung der Ware erkennbar gewesen wäre. Maßgeblich ist der Eingang der Mängelrüge bei uns. Erfolgt die Mängelrüge nicht rechtzeitig, sind wir von einer Mängelhaftung befreit, sofern wir den Mangel nicht arglistig verschwiegen haben.

(4) Weicht die tatsächliche Liefermenge (Stück­zahl, Gewicht) von den Mengenangaben im Warenbegleitpapier ab, so hat dies der Besteller bei der Entgegennahme der Ware zu rügen, und zwar im Falle der Versendung gegenüber dem letzten Beförderer; andernfalls gilt eine Mehrmenge als genehmigt bzw. ist der Anspruch auf Nachlieferung einer Fehlmenge ausgeschlossen.

(5) Bei äußerlich erkennbarer Beschädigung der Verpackung hat der Besteller sofort im Beisein des Zu­stellers den Inhalt zu prüfen und zu protokollieren, damit etwaiger Versiche­rungsschutz erhalten bleibt.

(6) Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, auf seine Kosten uns die gerügte Ware zur Überprüfung zu übermitteln. Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge erstatten wir übliche Versandkosten.

(7) Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge leisten wir Nacherfüllung: Wir nehmen nach unserer Wahl entweder die mangelhafte Ware zurück und liefern mangelfreie Ware (Ersatzlieferung) oder wir beseitigen den Mangel (Nachbesserung). Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Besteller nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einem Mangel, der den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur uner­heblich mindert, besteht allerdings kein Rücktrittsrecht. Vor­behaltlich der Regelung des nachstehenden § 8 sind weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

(8) Ansprüche auf Grund mangelhafter Leistung verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Verjährungsfrist vorgeschrieben ist.

§ 8 Haftung


(1) Wir haften bei der Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AVL nichts anderes geregelt ist.

(2) Wir haften – gleich aus welchem Rechtsgrund – unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher und leichter Fahrlässigkeit haften wir, wenn es sich um

  • Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit handelt ebenfalls unbeschränkt.
  • Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.


(3) Ausgenommen von der Haftungsbegrenzung nach dem vorstehenden § 8 Abs. 2 sind Fälle, in denen wir einen Mangel arglistig verschwiegen, eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben. Außerdem bleibt eine etwaige zwingende gesetzliche Haftung – etwa nach dem Produkthaftungsgesetz – unberührt.

(4) Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel beruhen, verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Verjährungsfrist vorgeschrieben ist. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels sowie bei Schäden wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(5) Soweit unsere Haftung nach dem vorstehenden § 8 (2) bis (4) ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies entsprechend für die Haftung unserer Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt


(1) Unsere Lieferungen erfolgen ausnahmslos unter Eigentumsvorbehalt, es sei denn die Ware wurde im Voraus bezahlt. Nicht im Voraus bezahlte Waren (Vorbehaltsware) gehen erst dann in das Eigentum des Bestellers über, wenn dieser seine gesamten gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit uns, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüche und Einlösung von Schecks und Wechseln erfüllt hat. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen unsererseits in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für uns sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten instand zu halten. Der Besteller darf Vorbe­haltswaren nur in gewöhnlichem Geschäftsgang mit anderen Sachen verbin­den oder vermischen, sie verarbeiten und veräußern. Er darf Vorbehaltsware insbesondere nicht verpfänden oder sicherungsübereignen. Von Pfändungen und sonstigen Zugriffen auf Vorbehaltsware hat uns der Besteller unverzüg­lich zu unterrichten und uns gegebenenfalls eine Abschrift des Pfändungs­protokolls zu übersenden.

(3) Wir sind berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware vom Besteller herauszuverlangen, falls dieser mit der Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber uns in Verzug ist. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Treten wir vom Vertrag zurück, so können wir für die Dauer der Überlassung des Gebrauchs der Ware eine angemessene Vergütung verlangen.

(4) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB vorgenommen, ohne dass daraus Verbindlichkeiten für uns entstehen. Wird Vorbehaltsware mit anderen Sachen untrennbar vermischt oder vermengt bzw. so mit einer anderen Sache (Hauptsache) verbunden, dass sie deren wesentlicher Bestandteil wird, so besteht Einigkeit darüber, dass auf uns das Miteigentum an der gesamten Menge bzw. der Hauptsache im Verhältnis des Fakturenwerts der Vorbehaltsware zu dem Wert der ande­ren Sache bzw. der Hauptsache zum Zeitpunkt der Vermischung oder Vermengung übergeht. Die Hauptsache wird vom Besteller für uns mit verkehrsüblicher Sorgfalt unentgeltlich verwahrt. Wird zugleich Vorbehaltsware anderer Lieferanten verarbeitet, gelten Satz 1 und 2 entsprechend.

(5) Der Besteller tritt hierdurch alle sich aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Siche­rungsrechten einschließlich Wechsel und Schecks im Voraus zur Sicherung aller für uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung entstehenden Ansprü­che an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Wird die Vorbe­haltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag unserer Rechnung für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Werden Waren veräußert, an denen wir gemäß vorstehender Regelung einen Miteigentumsanteil haben, so beschränkt sich die Abtretung auf denjenigen Teil der Forderung, die unserem Miteigentumsanteil entspricht. Der Besteller darf mit seinem Vertragspartner ein Abtretungsverbot nicht vereinbaren und seinerseits nur unter Eigentums­vorbehalt liefern; auf Verlangen hat er uns seine Vertragspartner zu benennen und die zur Verfolgung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterla­gen zu erteilen bzw. auszuhändigen. Zur Einziehung der abgetretenen Forde­rung ist der Besteller unbeschadet unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, ermächtigt; wir selbst werden die Forderung nur einziehen, wenn der Besteller in Zahlungsverzug oder Vermögensverfall (Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Zahlungseinstellung) gerät.

(6) Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen unsere zu sichernde Forderung gegen den Besteller um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet, deren Auswahl uns vorbehalten bleibt.

§ 10 Vorbehalt von Rechten, Vertraulichkeit, Datenschutz


(1) An allen von uns dem Besteller überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Preislisten, Plänen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen oder Materialien behalten wir uns sämtliche Eigentums-, Schutz- und Urheberrechte vor. Der Besteller darf diese ausschließlich zum Vertragszwecke verwenden. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht zwingendes Recht entgegensteht. Auf unser Verlangen hat der Besteller sie unverzüglich an uns zurückzugeben.

(2) Der Besteller und wir werden die jeweils im Rahmen der Vertragsabwicklung ausgetauschten Informationen auch nach Vertragsende vertraulich behandeln, sofern die Information der jeweils anderen Partei nicht bereits bei Vertragsschluss berechtigterweise bekannt sind oder danach ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit berechtigterweise bekannt werden oder die jeweils andere Partei auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung zur Offenlegung verpflichtet ist.

(3) Wir speichern personenbezogene Daten des Bestellers unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und verarbeiten diese im Zusammenhang mit unseren Lieferungen und Leistungen bis zum Ablauf der jeweiligen Gewährleistungsfrist. Hiermit erklärt sich der Besteller einverstanden.

§ 11 Gerichtsstand, Sonstiges


(1) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist unser Geschäftssitz (Malsch). Wir können den Besteller jedoch auch bei den Gerichten seines allgemeinen Gerichtsstandes verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts in der jeweils gültigen Fassung (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 – CISG).

(3) Der Besteller sichert zu, die geltenden Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften und -gesetze der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika und anderer Rechtsordnungen einzuhalten. Der Besteller wird uns im Voraus sämtliche Informationen erteilen, die zur Einhaltung der Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften und -gesetze durch uns erforderlich sind.

Stand: 31-1-2019